Inzwischen ist auch die schriftliche Urteilsbegründung im Räumungsverfahren der WG eingetroffen. Obwohl mit ihr mehrere Menschen auf die Straße gesetzt werden, macht sich Richter Ralf Reifenrath offensichtlich noch einen Spaß aus der Begründung. Abermals wird behauptet, dass die WG keine WG sei. Seine Begründung hierzu: „Es liegen aber keine Hinweise dazu vor, dass der ursprünglichen Vermieterin bewusst war oder sein musste, dass alle vier Zimmer getrennt bewohnt werden sollten, dass es keine Verwandtschaften gab und dass (zumal bei zwei Frauen und zwei Männern) keine Partnerschaften vorlagen.“ In den Augen des Richters heißt zwei Männer und zwei Frauen in einer Wohnung also automatsch zwei Pärchen; Vorstellungen wie in den 50er Jahren.
Doch nun zum eigentlichen Kündigungsgrund: dem Wasserschaden. Der Richter gab zu, dass es einen Schaden gab. Seiner Auffassung nach bestand aus drei Bestandteilen, 1. der Feuchtigkeit, 2. dem muffigen Geruch und 3. dem optischen Mangel. Ausschlaggebend für die Mietminderung ist hingegen vor allem Punkt 1. Doch da Feuchtigkeit vergeht, hätte die Nicht-WG die Mietminderung dem „Abtrocknungsgrad“ des Wasserschadens anpassen müssen. Nach dem Trocknen des Wasserschadens hätte die Miete laut Richter nicht mehr gemindert werden dürfen. Die optische Beeinträchtigungn und der muffige Geruch alleine würden keine Mietminderung rechtfertigen. Darüber macht Reifenrath auch noch einen Witz: „Das Gericht holt auch keinen Augenschein („Nasenschein“) betreffend den Geruch im Zimmer ein.“ Über diese Frechheit hinaus nahm der Richter die angebliche Abtrocknungszeit so kurz an, dass der Mietrückstand zwei Monatsmieten geradeso übersteigt. Das rechtfertigt seiner Meinung nach die fristlose Kündigung und die mögliche Zwangsräumung mit Polizeigewalt und all das ohne, dass er jemals die Wohnung oder den Schaden gesehen hätte.
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