Das Gericht folgte in seinem Urteil den Interessen der Eigentümer und fand es berechtigt aus einer Zahlungsdifferenz Mietschulden als Grundlage der Kündigung zu bestätigen. Fakt ist, dass die Hausverwaltung über drei Jahre diese Differenz von knapp 20 Euro nicht an mahnte, dann aber als mehr als zwei Monatsmieten aufgelaufen waren, die Kündigung aussprach.
Demgegenüber war der Wasserschaden, der eine Mietminderung erlaubt hätte – aus Sicht des Gerichtes – formal nicht wirklich als Mietminderung angesagt worden. Darum sah das Gericht es als unbegründet an, die Mietminderung aufgrund des Wasserschadens in die Waagschale zu legen, obwohl die Mietschuld auch umgehend bezahlt worden war.
Hier nicht unbedingt demokratisch gleichgestellten Parteien zu vermuten, legt auch eine Zitat aus dem Urteil nahe:
„Ferner habe er (der Mieter) mitveranlasst, dass in der Öffentlichkeit Flugblätter verbreitet wurden, durch deren Text die klägerische Hausverwaltung in Misskredit gebracht werden sollte, Schließlich habe er bei Veröffentlichungen im Internet mitgewirkt, mit denen mit der Bemerkung:“Keine Miete! Wohnraum für alle!“ öffentlich zum Erscheinen zu dem in diesem Verfahren ersten Verhandlungstermin aufgerufen wurde,“ – besser ist es wohl nicht nur zur Prozessbeobachtung aufzurufen, wie das Urteil nahe legt!